Die neue Bestimmung von Art. 301a ZGB steht zwar noch nicht in Kraft, ist aber bei der Auslegung des bisherigen Rechts zu berücksichtigen (Beschluss und Urteil der ll. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21.
August2013, Geschäfts-Nr. 1Y130010-O, E. 4.5 ff. veröffentlich in ZR 112 2013, S. 157 ff.):
Betreffend das Verhältnis zwischen der elterlichen Sorge und dem Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes ist der neue Artikel 301a E-ZGB (BBl 2013 4763,4767) bereits jetzt zu berücksichtigen. Neu ist das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes - anders als bisher von der Rechtsprechung gehandhabt - zwingend Teil der elterlichen Sorge. So ist es dem Eheschutz- bzw. Massnahmengericht künftig verwehrt, den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zu belassen und gleichzeitig einem Elternteil allein das Recht zu überlassen, über den künftigen Aufenthaltsort zu befinden. Können sich die Eltern nicht einigen, so liegt es am Gericht bzw. an der Kindesschutzbehörde, zu entscheiden. Denkbar ist diesbezüglich auch, dass das Gericht einen Wegzug verbietet. Anders als bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz setzt ein Wegzug ins Ausland immer, also selbst wenn der Vorgang keine erheblichen Auswirkungen auf die Wahrnehmung der elterlichen Sorge hat, das Einverständnis des anderen Elternteils oder eine gerichtliche bzw. behördliche Bewilligung voraus (vgl, Botschaft des Bundesrates vom 16. November 2011,BBI 201 1 9077,910T f.). Zumal bisher eine gesetzliche Regelung zum lnhalt der Obhut fehlte, stellt die Berücksichtigung des Entwurfs zum heutigen Zeitpunkt keinen Fall der unzulässigen Vorwirkung dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine zulässige Vorberücksichtigung im Rahmen der Auslegung des geltenden Rechts, zumal das geltende Recht nicht ändert, sondern konkretisiert wird.
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